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Annenstraße 1938. Raub und Vertreibung*

Gerald Lamprecht

HLK-Blog 02/2026 (30. 1. 2026)

Gerald Lamprecht/Heimo Halbrainer/Joachim Hainzl, Annenstraße 1938. Raub und Vertreibung (Graz 2025)
Abb. 1: Buchcover© Clio

Mit dem Anschluss an das Eisenbahnnetz wurde Mitte des 19. Jahrhunderts mit der Annenstraße eine neue Prachtstraße vom Grazer Stadtzentrum quer durch die Murvorstadt zum damaligen Südbahnhof geschaffen. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich die Annenstraße zu einer zentralen Handels- und Verkehrsstraße mit zahlreichen Geschäften und Gewerbebetrieben und repräsentierte damit die moderne, kapitalistische Konsum- und Geschäftswelt, wie sie sich im Zuge der Industrialisierung entwickelt hatte.
Auch zahlreiche jüdische Kaufleute, die sich vermehrt ab den 1860er Jahren in Graz niederließen, gründeten hier erfolgreich Geschäfte, waren zugleich aber stets mit Antisemitismus konfrontiert. Dieser zumeist verbale Antisemitismus wurde schließlich mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten in konkrete Handlungen übersetzt. Die jüdischen Geschäftsinhaber und Gewerbetreibenden wurden zwischen 1938 und 1939 beraubt, ihre bürgerliche Existenz zerstört und die Menschen schließlich in die Emigration gezwungen oder – zumeist über die Zwischenstation Wien – in Ghettos und Lager deportiert und ermordet.
Der von Gerald Lamprecht, Heimo Halbrainer und Joachim Hainzl verfasste und im Verlag CLIO erschienene Band „Annenstraße 1838. Raub und Vertreibung”[1] setzt sich mit der Geschichte der Annenstraße vom 19. Jahrhundert bis in die Gegenwart auseinander und rückt das Schicksal der jüdischen Gewerbetreibenden der Annenstraße in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bis zu ihrer gewaltsamen Beraubung und Vertreibung ins Zentrum.
Das Buch ist Ergebnis und Dokumentation eines Kooperationsprojektes des Steirischen Herbst 2023 mit CLIO. Im Rahmen des Projektes „Annenstraßen – Schatten der Vergangenheit” (30. September bis 15. Oktober 2023) wurden die in diesem Band ausführlich dokumentierten Einzelschicksale in Form einer Ausstellung der Öffentlichkeit präsentiert. In zehn Schaufenstern und auf einem Plakatständer wurde der Grazer Öffentlichkeit die jüdische Vergangenheit der Annenstraße gezeigt. Begleitet wurde die Ausstellung von Stadtspaziergängen und Vorträgen.

Zur Grazer jüdischen Geschichte

Die Grazer Synagoge um 1900.
Abb. 2: Die Grazer Synagoge um 1900 © StLA

Die Anfänge der modernen Grazer jüdischen Gemeinde gehen auf die Toleranz- und Wirtschaftspolitik von Joseph II. zurück. Jüdische Händler und Kaufleute kamen ab der Jahrhundertwende vom 18. zum 19. Jahrhundert vorrangig aus dem damaligen Westungarn nach Graz und konnten in Folge der bürgerlichen Revolution 1848 und des Staatsgrundgesetztes 1867 eine jüdische Gemeinde errichten. Den sozialen und ökonomischen Gegebenheiten von Graz entsprechend, ließen sich die jüdischen Händler und Kaufleute im Laufe des 19. Jahrhunderts im Neutorviertel sowie den beiden Bezirken der Murvorstadt, in Lend und Gries, nieder. Ihre Geschäfte und Gewerbe gründeten sie zunächst in den damaligen Gewerbegebieten und vorrangigen Handelsstraßen von Ost nach West und Nord nach Süd. Mit der Errichtung des Graz Südbahnhofes im Jahr 1842 und dem anschließenden Bau der Annenstraße wurde diese zu einem Ort neuer Geschäftsgründungen und Unterhaltungsstätten. Unter den Gründern waren zahlreiche Jüdinnen und Juden.[2]

Antisemitismus

Grazer Nachrichten, 23.3.1929. Eine antisemitische Kampfschrift der NSDAP
Abb. 3: Grazer Nachrichten, 23.3.1929. Eine antisemitische Kampfschrift der NSDAP© StLA

Vom aufkommenden modernen Antisemitismus, der seine Wurzeln nicht zuletzt in den multiplen ökonomischen, sozialen und politischen Transformationen des 19. Jahrhunderts hat, waren auch die jüdischen Gewerbetreibenden der Annenstraße betroffen. Denn viele Antisemiten, wie beispielsweise der Grazer Gemeinderat Josef Feichtinger von der „Deutsch antisemitischen Handwerkspartei”, machten sie für die als Krisen erfahrenen Veränderungen der Welt verantwortlich, wobei die moderne Annenstraße für sie gleichsam das Sinnbild all dieser Wandlungen war. Für Feichtinger und andere Antisemiten waren die modernen Wege der Vermarktung von Konsumartikeln ebenso wie der Umstand, dass Kleidungsstücke und Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs nicht mehr als Einzelanfertigungen von Handwerksbetrieben gefertigt wurden, sondern industriell erzeugt und mit zumeist günstigen Fixpreisen als Konfektionswaren angeboten wurden, sowohl für die Krise des Kleingewerbes als auch für den Kulturwandel verantwortlich. Sie brandmarkten diese als vermeintlich „jüdische” Praktiken, wie dies 1896 die deutschnationale und antisemitische Ostdeutsche Rundschau in einem Text mit dem Titel „Zur Verjudung von Graz” behauptete, wenn sie schrieb: „Namentlich die vom Südbahnhofe in die Stadt führende Annenstraße gleicht schon völlig einem Judenbazar. [...] Die Juden wissen sehr gut, warum sie sich gerade in der Annenstraße ansiedeln. Mit Hilfe großartiger Auslagen und scheinbar sehr billiger Preise, wozu noch die aufdringliche Liebenswürdigkeit redegewandter Verkäufer und die orientalischen Reize schöner Thürhüterinnen kommen, gelingt es ihnen, die Landleute, die in die Stadt kommen, um Einkäufe zu machen, sowie die, die ihre Waaren verkauft haben und mit gefüllter Brieftasche heimkehren wollen, auf dem Wege von und zum Bahnhofe um einen beträchtlichen Theil ihrer Baarschaft zu erleichtern.”[3]
Die Ostdeutschen Rundschau ebenso wie Gemeinderat Feichtinger bedienten den  antisemitischen Diskurs der Zeit, der Jüdinnen und Juden für Veränderungen der Gewerbe- und Handelswelt, allgemein der Modernisierung mit ihren Gewinnern und Verlieren verantwortlich machte. „Sie [die Antisemiten] flüchteten sich in den scheinbaren Halt von Traditionen und klammerten sich an die überlieferte moral economy, die sozialmoralischen Einstellungen der Menschen in der vorindustriellen Welt, in der nicht für den Markt oder den Profit, sondern für die unmittelbare Befriedigung der Bedürfnisse und die Erfüllung sozialer Pflichten produziert wurde. So verteidigten sie [die] alte moralische Ökonomie gegen die Zwänge der neuen politischen Ökonomie. Mit Neid und Missgunst sahen sie auf den Erfolg von Teilen der zuvor verachteten und erniedrigten jüdischen Bevölkerung.”[4]
Die antisemitischen Angriffe waren jedoch nicht nur gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet, sondern die Antisemiten adressierten stets auch die nichtjüdische Bevölkerung, indem sie diese aufforderten, nicht in den Betrieben von Jüdinnen und Juden einzukaufen oder diesen keine Geschäfte zu vermieten. Damit wurden aufbauend auf alten meist religiös-christlich fundierten antisemitischen Serotypen seit dem Ende des 19. Jahrhunderts die modernen antisemitischen Argumentationsmuster fest im politischen und öffentlichen Diskurs verankert, die dann mit einer Radikalisierung durch den Ersten Weltkrieg und die von ihm ausgelösten ökonomischen und sozialen Krisen maßgeblich die Zwischenkriegszeit prägen sollten. Demgemäß verwundert es nicht, dass die Sozialrevolte des „Kirschenrummels” im Juni 1920 rasch in antisemitische Ausschreitungen mit dem Schlachtruf „Auf zu den Juden in der Annenstraße”[5] umschlug.
Schließlich setzten ab den späten 1920er Jahren vor allem die Nationalsozialisten in ihrer politischen Agitation auf den Antisemitismus, lancierten Boykottaufrufe von Geschäften von Jüdinnen und Juden und schreckten auch nicht von gewalttätigen Anschlägen zurück. Mit dem „Anschluss” im März 1938 setzten sie ihre Ankündigung der sogenannten „Entjudung der Wirtschaft” unverzüglich in die Tat um. Ein Verbrechen, das nicht zuletzt durch den tief und fest in der Gesellschaft verankerten Antisemitismus weitgehend unwidersprochen blieb. Ganz im Gegenteil: Viele Grazerinnen und Grazer beteiligten sich aktiv an der Beraubung der jüdischen Bevölkerung und sahen sich entweder ihrer antisemitischen Logik folgend im Recht oder nutzten skrupellos die Gunst der Stunde, wenn es darum ging, sich einen wirtschaftlichen Vorteil auf Kosten von Jüdinnen und Juden zu verschaffen.

NS-Machtübernahme und der Raub des Eigentums von Jüdinnen und Juden

Inserat in der Tagespost vom 14. August 1938
Abb. 4: Inserat in der Tagespost vom 14. August 1938© StLA

Unmittelbar mit der Machtübernahme gingen die Nationalsozialisten daran, ihre Ankündigung der Vertreibung der jüdischen Bevölkerung aus dem Wirtschaftsleben in die Tat umzusetzen. Dabei zeigt sich auch für die Annenstraße und Graz, dass die als „Entjudung” der Wirtschaft oder „Arisierung” bezeichnete Beraubung prozesshaft in mehreren Schritten vor sich ging: Nach der ersten Phase der sogenannten „wilden Arisierung”[6] im März 1938, den ersten Beschlagnahmungen durch unterschiedliche nationalsozialistische Formationen, vor allem der SA und einfacher „Volksgenossen”, folgte die Phase der schrittweisen „Legalisierung”, eine gesetzliche und bürokratische Regelung, die schließlich ab Ende April 1938 in die Schaffung der Vermögensverkehrsstelle (VVSt.) als „Arisierungsbehörde” mündete. Mit der Reichspogromnacht vom 9. auf den 10. November 1938 und den nachkommenden Verordnungen setzte schließlich die beschleunigte „Zwangsarisierung” ein. Den Schlusspunkt des Raubs bildete die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941.[7] Damit verloren alle Jüdinnen und Juden, die das Reichsgebiet verlassen hatten, die deutsche Staatsbürgerschaft und zugleich verfiel ihr gesamtes Vermögen zu Gunsten des Reiches. Mit der Erweiterung dieser Verordnung auf die in die besetzten Gebiete, in Ghettos und Konzentrationslager deportierte Jüdinnen und Juden gelangte die Beraubung spätestens ab 1941 zu ihrem legistischen Abschluss.[8]
In der Vorstellung der Nationalsozialisten sollte die „Arisierung” als geregelter, von der NSDAP gesteuerter und kontrollierter Prozess ablaufen, wobei vor allem die Partei, verdiente Nationalsozialisten und der Staat als Profiteure vorgesehen waren. Aber auch die lokale Wirtschaft wurde eingebunden, um sie durch Liquidationen von unliebsamer Konkurrenz zu befreien. Wie man sich diesen Prozess, der in der Realität durch Korruption, Freunderlwirtschaft, Konkurrenz und Gier geprägt war, konkret vorstellte, lässt sich an einem Dokument des Leiters der Vermögensverkehrsstelle Wien, Zweigstelle Graz Reinhart Brandner ablesen. In der „Belehrung für die Überleitung jüdischer Firmen jeglicher Art, jüdischer Industrie und jüdischen Haus- und Grundbesitzes” aus dem Jahr 1938 schreibt er über den idealtypischen „Arisierungsfall”:[9]

Der arische Käufer sucht mit einem in meiner Dienststelle erhältlichen grünen Vordruck, betreffend ‚Ansuchen um Genehmigung der Erwerbung' um die Genehmigung der Einleitung von Verhandlungen mit dem jeweiligen jüdischen Inhaber an. Diesem Ansuchen ist nach Möglichkeit eine Bestätigung des Kaufswerbers über seine Zugehörigkeit zur NSDAP sogleich beizuschließen. Der grüne ausgefüllte Vordruck wird hierauf in der Dienststelle, Einlaufstelle (Schmiedgasse 34/2) abgegeben. Der Kaufswerber erhält dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, entweder eine zustimmende oder ablehnende Erklärung zu seinem Ansuchen. Die Zustimmung zum Ansuchen wird immer dann gegeben, wenn kein anderer Kaufswerber vorhanden ist und er selbst parteimäßig, soweit bei einer raschen Durchsicht festgestellt werden kann, in Ordnung ist.
Die Zurückstellung erhält der Kaufwerber dann, wenn entweder schon Verkaufsverhandlungen eingeleitet sind oder ein anderer Kaufwerber ihm vorgezogen wird.
Wenn die gegenständliche jüdische Firma usw. nicht aufrechterhalten werden soll, bekommt der Kaufwerber eine endgültige Ablehnung auf sein Ansuchen.
Bei Genehmigung der Verkaufsverhandlungen kann der genehmigte Kaufswerber innerhalb einer Frist von 14 Tagen verhandeln und hat innerhalb dieser Frist einen beide Teile bindenden Vertrag der Vermögensverkehrsstelle Wien, Zweigstelle Graz, vorzulegen. Sollten sich Käufer und Verkäufer über die Kaufpreisbedingungen nicht einigen, so kann der Vertrag die Bestimmung enthalten, dass der Verkaufspreis von der Vermögensverkehrsstelle festgelegt wird.
Der Vertrag hat unter allen Umständen die Bestimmung zu enthalten, dass derselbe erst nach Genehmigung von Seiten der Vermögensverkehrsstelle rechtswirksam wird.
Dem Kaufvertrag ist weiters von Seiten des Kaufwerbers, wenn er Parteigenosse ist, eine eidesstattliche Erklärung dahingehend, dass er nach den Nürnberger-Gesetzen arischer Abstammung ist und dieselbe durch Dokumente, falls nötig beweist, beizulegen. Weiters ist dem Kaufvertrag vom Kaufwerber, der Parteigenosse ist, eine Bestätigung der Ortsgruppe, enthaltend die Dauer seiner Zugehörigkeit zur NSDAP, seine allfällige Tätigkeit beizulegen, die von der zuständigen Kreisleitung zu begutachten und mit einem Stempel zu versehen ist.
Ist der Kaufswerber nicht Parteigenosse, so muß er statt der eidesstattlichen Erklärung, den Nachweis seiner arischen Abstammung durch die Vorlage der 4 Taufscheine der Großeltern in beglaubigter Abschrift erbringen. Diese Vorlage kann sich der Volksgenosse durch die Beibringung einer Bestätigung von Seiten des Gausippenamtes, dahingehend, dass er arischer Abstammung ist, ersparen.
Nach Vorlage des Vertrages wird der Vertrag von meinen Facharbeitern geprüft und über den Kaufswerber die notwenigen Erkundigungen eingeholt. Grundsätzlich angefragt wird bei der DAF-Kreisleitung, NSDAP-Kreisleitung und bei der Kaufmannschaft oder jeweiligen Zunft, bezw. beim Industriellenbund über die fachliche Eignung des Kaufwerbers, sowie über die Frage, ob der gegenständliche Betrieb aufrechterhalten werden soll oder ob er aufgelöst und abgewickelt wird. (Liquidierung)
Nachdem der Vertrag überdies vom Rechtsberater durchgesehen wurde, wird er der Vermögensverkehrsstelle Wien, mit den notwendigen Unterlagen und meiner Stellungnahme, Vorlagebericht, vorgelegt. Die Vermögensverkehrsstelle Wien erteilt auf Grund meines Berichtes hierauf dem Vertrag die Zustimmung oder Ablehnung.[10] Wird dem Vertrag zugestimmt, so ergeht an den Kaufswerber die Vorgenehmigung. Diese gestattet dem Kaufswerber auf seine Rechnung und Gefahr den Betrieb zu führen und ordnet gleichzeitig an, dass der vorgenehmigte Kaufswerber im Einvernehmen mit dem kommissarischen Verwalter, der in diesem Falle nur mehr kommissarische Aufsichtperson ist, geführt werden darf. Es ist aber notwendig, dass in den jeweiligen Vorlagebericht auch der Name des kommissarischen Verwalters samt seiner Heimatanschrift enthalten ist, wird der Betrieb ohne kom. Verwalter geführt, so muß im Vorlagebericht die Bestellung eines kommissarischen Verwalters beantragt werden.
Nach Erteilung der Vorgenehmigung ist im Einvernehmen mit der kom. Aufsichtsperson eine sofortige Inventur und genaue Bestandsaufnahme durchzuführen. Es wird weiters eine genaue Schätzung des Geschäftes, des vorhandenen Warenlagers, bzw. bei Liegenschaften des Grundstückes usw. durch einen von Seiten der Vermögensverkehrsstelle zu bestellenden Schätzmeister angeordnet. Dieser Schätzer und allfällige Wirtschaftsprüfer stellen den Wert des Unternehmens fest. Auf Grund dieser Schätzung erfolgt die endgültige Feststellung des Kaufpreises.
Der Kaufwerber wird vor Ausfolgung der Endgenehmigung veranlasst, eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese Ausgleichstaxe gleicht die Preisspanne zwischen Kaufpreis und festgestelltem Wert aus, (Verkaufswert der Firma) u. zw. bis zu einer Höhe von 85–90% des Verkaufswertes. Von der Höhe dieser Ausgleichstaxe kann jedoch herabgegangen werden, wenn es sich um verdiente Parteigenossen, die bewährte Kämpfer waren, handelt.
Ist der Vertrag endgenehmigt, so ist der arische Kaufswerber endgültig Besitzer der jüdischen Firma oder dergl.
Zur Erteilung der Vorgenehmigung muß außer dem Vorlagebericht, der beide Teile bindende Vertrag, die Bestätigung der Kreisleitung über die politische Eignung des Kaufwerbers und das Gutachten der Kaufmannschaft, bzw. Zunft und Industriellenbund, betref. Aufrechterhaltung des Betriebes vorgelegt werden.
Bei Auflösung und Abwicklung (Liquidation) einer jüdischen Firma ist selbstverständlich die Einhebung einer Ausgleichstaxe nötig.[11]

In diesen von Brandner idealtypisch dargestellten „Arisierungsvorgängen” werden jedoch zahlreiche Aspekte der realen Arisierungspraxis nicht angesprochen. So beispielsweise, dass die „Verkäufer” zum Geschäft genötigt wurden und damit die Prinzipien des redlichen Verkehrs nicht eingehalten wurden. Weiters, dass der „Verkaufserlös”, der in der Regel weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert lag[12], nicht an den „Verkäufer”, sondern auf ein Sperrkonto mit dem Namen des „Verkäufers” überwiesen werden musste. Auf dieses Konto hatte lediglich die Vermögensverkehrsstelle Zugriff, und Gelder wurden nur auf Verlangen und Bitten der jüdischen Eigentümer und Eigentümerinnen für den Lebensunterhalt und eine etwaige Emigration freigegeben. Auch verschwieg er, dass bei allen Bemessungen der angeblichen „Werte” versucht wurde, diese so gering wie möglich anzusetzen, und dass die Geschäfte durch die ab März 1938 betriebenen Boykottmaßnahmen bereits erheblich geschädigt worden waren. Unerwähnt blieb auch der Abverkauf von Lagerbeständen durch die Kommissarischen Verwalter weit unter Wert, ebenso die häufig erfundenen Abgabenrückstände und diskriminierenden Sondersteuern für Jüdinnen und Juden, wie die Reichsfluchtsteuer oder die Judenvermögensabgabe nach dem Novemberpogrom. All diese Maßnahmen verfolgten das alleinige Ziel, Jüdinnen und Juden in einem scheinlegalen Prozess vollständig zu berauben und sie mittellos in die Emigration zu treiben.

Größenordnungen

Über die Größenordnung des Raubs in der Steiermark gibt eine statistische Aufstellung der Vermögensverkehrsstelle Graz Auskunft, die diese im Zuge der Überprüfung aller „Arisierungsfälle” im Jänner 1941 zusammengestellt hat. Von 513 Betrieben im Bereich „Handel und Gewerbe” wurden demnach lediglich 88 „arisiert” und 413 liquidiert.[13] Weitere 12 standen zum Berichtszeitpunkt noch unter kommissarischer Verwaltung. In der Kategorie „Industrie” wurden von 52 Betrieben 45 „arisiert”, zwei liquidiert und fünf noch verwaltet. Laut dieser Aufstellung gab es zudem ein „Jüdisches” Geldinstitut , das ebenfalls liquidiert wurde.
Auch in der Annenstraße wurde der Großteil der Betriebe von Jüdinnen und Juden liquidiert, was bedeutete, dass das Geschäft aufgelöst und die Lagerbestände abverkauft, verschleudert wurden. Die Gewerbeberechtigungen wurden meist von den Kommissarischen Verwaltern zurückgelegt und die Betriebe aus dem Firmenbuch gelöscht. Nicht selten zogen aber an den jeweiligen Adressen neue Betriebe mit demselben Geschäftsgegenstand ein, die damit in einer Kontinuität zu den Vorgängerbetriebe zu sehen sind. Konkret waren es in der Annenstraße 32 Betriebe, von denen lediglich neun „arisiert” und somit von den „Ariseuren” weitergeführt wurden. 23 wurden liquidiert.
Ihre ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer versuchten, unter den sich stets verschlechterten Rahmenbedingungen zu retten war zu retten war und vor allem sichere Ausreisemöglichkeiten zu organisieren. Doch nicht alle schafften es, das Reichgebiet zu verlassen und in sichere Emigrationsländer zu gelangen. 43 Jüdinnen und Juden, die bis 1938 in der Annenstraße ihren Lebensunterhalt bestritten, wurden ermordet.[14] Jene, die den Holocaust in der Emigration oder in Lagern überlebten, kehrten in der Regel nach 1945 und der Befreiung nicht mehr nach Graz oder Österreich zurück. Zumeist mussten sie sich von ihren neuen Heimatländern aus um die Rückgabe ihres geraubten Vermögens oder Wiedergutmachung kümmern – eine Rückgabe, die der Staat Österreich nur sehr widerwillig und auf Druck der Alliierten mit der Erlassung von sieben Rückstellungsgesetzen ab 1946 ermöglichte.[15] Stets mussten die ehemaligen Eigentümer und Eigentümerinnen oder ihre Erben und Erbinnen ihre Ansprüche bei Gericht mit einem Rückstellungsantrag gegen die „Ariseure” oder die Profiteure bei der Rückstellungskommission einbringen. In weiterer Folge kam es zu Verfahren, in denen die „Ariseure” in der Regel die „Arisierung” und die geforderte Rückstellung bestritten. Zumeist endeten derartige Verfahren in Rückstellungsvergleichen, die es den ehemaligen Besitzerinnen und Besitzern oder ihren Erben nicht ermöglichten, dort anzuschließen, von wo sie 1938 vertrieben worden waren. Damit gab es in der Annenstraße nach 1945 letztlich kaum noch Betriebe, die von Jüdinnen oder Juden geführt wurden.

Aufstellung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Gewerbebetrieben in der Annenstraße

Altmann Elisabeth Annenstraße 9 liqu.
Zilz Karl Annenstraße 11 aris.
Freiberger Milan, Ljubica Freiberger Annenstraße 12 a aris.
Bonyhady Salomon, Bonyhady Eduard Annenstraße 13 liqu.
Kern Albert Annenstraße 23 liqu.
Friedländer Moritz Annenstraße 27 liqu.
Kármán Elsa Annenstraße 28 liqu.
Landskroner Alexander Annenstraße 28 liqu.
Spitz Armin Annenstraße 29 liqu.
Neumann Alfons Annenstraße 30 liqu.
Stern Samuel Annenstraße 30 liqu.
Freiberger Ladislaus Annenstraße 31 liqu.
Blüh Wilhelm Annenstraße 31 aris.
Lichtenstein Leo Annenstraße 31 aris.
Engel Jakob, Chaim Zylbersztajn Annenstraße 32 liqu.
Herlinger Ernst Annenstraße 33 liqu.
Spielmann Wilhelm Annenstraße 34 aris.
Union Kino / Engel Paul, Unger Siegfried, Weinrebe Friederike, Weil Alois Annenstraße 34 aris.
Enis Rafael, Enis Nathan Annenstraße 36 liqu.
Heller Max, Heller Rudolf, Kohn Ludwig Annenstraße 42 aris.
Heller Karl, Kohn Siegfried Annenstraße 47 liqu.
Neumann Oskar Annenstraße 47 liqu.
Steiner Oskar Annenstraße 47 liqu.
Fleischmann Martin Annenstraße 49 aris.
Kindermann Mendel Annenstraße 49 liqu.
Schwarz Hermann Annenstraße 49 liqu.
Löwy Jakob Annenstraße 50 liqu.
Lustig Dezsö Annenstraße 52 liqu.
Weiss Leo Annenstraße 53 liqu.
Steiner Heinrich Annenstraße 54 liqu.
Grill Max Annenstraße 56 liqu.
Stern Max Annenstraße 64 liqu.

Anmerkungen

* Der Blog-Beitrag ist eine gekürzte Version des Beitrages: Gerald Lamprecht, Die Annenstraße und ihre jüdischen Bewohnerinnen und Bewohner. Emanzipation – Antisemitismus – Raub. In: Gerald Lamprecht/Heimo Halbrainer/Joachim Hainzl, Annenstraße 1938. Raub und Vertreibung (Graz 2025), 37–66.

[1] Gerald Lamprecht/Heimo Halbrainer/Joachim Hainzl, Annenstraße 1938. Raub und Vertreibung (Graz 2025).
[2] Zur jüdischen Geschichte der beiden Murvorstadt-Bezirke vgl. Heimo Halbrainer/Gerald Lamprecht (Hgg.), Jüdischer Gries. Eine Spurensuche (Graz 2022); Heimo Halbrainer/Gerald Lamprecht (Hgg.), Jüdischer Lend. Eine Spurensuche (Graz 2024).
[3] Zur Verjudung von Graz. In: Ostdeutsche Rundschau (29. 3. 1896), 4.
[4] Ulrich Wyrwa, Zur Entstehung des Antisemitismus im Europa des 19. Jahrhunderts. Ursachen und Erscheinungsformen einer wahnhaften Weltanschauung. In: Mareike König/Oliver Schulz (Hgg.), Antisemitismus im 19. Jahrhundert aus internationaler Perspektive (Göttingen 2019), 17.
[5] Judenfeindliche Kundgebungen – Ausschreitungen in der Annenstraße. In: Neues Grazer Tagblatt (Erste Ausgabe, 8. 6. 1920), 5.
[6] Vgl. Fritz Weber, Die Arisierung in Österreich: Grundzüge, Akteure und Institutionen. In: Ulrike Felber/Peter Melichar u. a., Ökonomie der Arisierung. Teil 1: Grundzüge, Akteure und Institutionen (Wien–München 2004), 65–81.
[7] Zuständig für die Einziehung des Vermögens war der Oberfinanzpräsident in enger Zusammenarbeit mit der Gestapo. Vgl. Elisabeth Schöggl-Ernst, Die Arisierungsakten des Oberfinanzpräsidenten Graz. Die Übernahme des Aktenbestandes von der Finanzlandesdirektion Graz. In: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs. Folge 50 (2001), 357–366, hier 357–361.
[8] Vgl. Hannelore Burger/Harald Wendelin, Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den österreichischen Juden. In: Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Beiträge von Dieter Kolonovits/Hannelore Burger/Harald Wendelin (Wien–München 2007), 296–306.
[9] Belehrung für die Überleitung jüdischer Firmen jeglicher Art, jüdischer Industrie und jüdischen Haus- und Grundbesitzes. StLA, LReg. Arisierung Diverse Akten.
[10] Ab einem Jahresumsatz der zu „arisierenden” Firma von 50.000 RM wurde zusätzlich die Kontrollbank in das Verfahren einbezogen. Diese sollte die finanziellen Grundlagen der „Kaufverträge” prüfen. Bürorundschreiben Nr. 8. StLA, LReg. Arisierungen Diverse Akten. Jg. 1937 –.
[11] Belehrung für die Überleitung jüdischer Firmen jeglicher Art, jüdischer Industrie und jüdischen Haus- und Grundbesitz. StLA, LReg. Arisierung Diverse Akten.
[12] Dieser Umstand führte schließlich dazu, dass mit Juni 1940 die Nachprüfung aller „Arisierungen” per Verordnung erlassen wurde. Vgl. Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften vom 10.6.1940 (RGBl. I S. 891).
[13] In den Akten wird die Summe mit 523 angegeben und nicht mit 513, wie sich aus den Teilsummen ergeben würde. Statistische Aufstellung über die VVSt Graz vom 16. 1. 1941. StLA, LReg. Arisierungen. Diverse Akten 1937 –.
[14] Siehe das Kapitel „Opfer der Shoa aus der Annenstraße” im gegenständlichen Band.
[15] Vgl. dazu u. a. Verena Pawlowsky/Harald Wendelin (Hgg.), Die Republik und das NS-Erbe. Raub und Rückgabe – Österreich von 1938 bis heute (Wien 2005).

Univ.-Prof. Mag. Dr. Gerald Lamprecht, Studium der Geschichte und Physik in Graz; Professor für Jüdische Geschichte und Zeitgeschichte sowie Leiter des Centrums für Jüdische Studien der Karl-Franzens-Universität Graz und Mitglied der Historischen Landeskommission.
Forschungsschwerpunkte: Jüdische Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, NS-Herrschaftssystem, Geschichte des Vermögensentzuges, Gedächtnisgeschichte und Geschichte des Antisemitismus.

 

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